Der Einzelhandel schließt in weiten Teilen vom 16. Dezember bis zum 10. Januar. Ebenfalls untersagt ist der Verkauf von Silvesterfeuerwerk. An Silvester und Neujahr gilt bundesweit ein “An- und Versammlungsverbot”.

Ausnahmen sind demnach:
- Lebensmittel-Einzelhandel, Wochenmärkte und Direktvermarkter für Lebensmittel
- Abhol-/Lieferdienste sowie Getränkemärkte
- Reformhäuser und Apotheken
- Sanitätshäuser und Drogerien
- Optiker und Hörgeräteakustiker
- Tankstellen, Kfz- und Fahrradwerkstätten
- Banken und Sparkassen
- Zeitungsverkaufsläden und Poststellen
- Reinigungen und Waschsalons
- Tierbedarfs- und Futtermittelmärkte
Auch für den Weihnachtsbaumverkauf gelten Ausnahmen. Dagegen werden Baumärkte, Friseursalons, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe geschlossen.